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AG Meldorf: Kein Entgelt für Sperrung von Mobilfunkanschluss

Das AG Meldorf (Urt. v. 18.01.2008 - Az.: 84 C 1380/07) hat entschieden, dass ein Netz-Betreiber keinen Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes für die Sperrung eines Mobilfunkanschlusses hat.

Die Beklagte hatte ihre Rechnungen nicht gezahlt, woraufhin die Klägerin den Mobilfunkanschluss sperrte. Für diese Sperrung verlangte sie 8,80 EUR.

Zu Unrecht wie nun das AG entschied:

"Zur Zahlung von 8,80 € für die verzugsbedingte Sperrung des Anschlusses der Beklagten ist die Beklagte demgegenüber nicht verpflichtet. Soweit im Preisverzeichnis der Klägerin als "Sonderleistung" eine "Anschlusssperre (z.B. unbezahlte Rechnung) je Sperre" zum Preis von 8,80 € vorgesehen ist, ist diese Klausel unwirksam (...).

Die Sperrung eines Anschlusses wegen Zahlungsverzugs des Kunden ist keine Leistung der Klägerin an ihren Kunden, sondern die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch die Klägerin, welche im eigenen Interesse der Klägerin liegt. Falls die Sperrung auf einer schuldhaften Vertragsverletzung des Kunden beruht, kann dafür Schadensersatz verlangt werden (...), dessen Pauschalierung jedoch nur nach Maßgabe des § 308 Nr. 5 BGB zulässig ist."


Und weiter:

"Daran gemessen ist die von der Klägerin in ihrem Preisverzeichnis verwendete Klausel unwirksam. Das Preisverzeichnis der Klägerin gestattet dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis, durch die Sperrung sei ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder er sei wesentlich niedriger als die Pauschale von 8,80 € (...). Im Übrigen fehlt es an Vortrag zu der Frage, ob die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten der Klägerin entspricht (...).

Da es sich um Schadensersatz handelt, kann die Klägerin etwa anteilige Personalkosten nicht einbeziehen, weil diese ohnehin angefallen wären, und auch nicht eine Gewinnspanne einkalkulieren. Es ist nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die elektronische Sperrung eines Mobiltelefonanschlusses überhaupt Mehrkosten entstehen.

Soweit es in den AGB der Klägerin heißt, eine Sperrung dürfe "auf Kosten" des Kunden durchgeführt werden, ist gleichfalls nicht dargelegt, dass der Klägerin durch die Sperrung Kosten tatsächlich entstanden sind."

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