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LG Frankfurt: Keine Vorab-Prüfungspflicht für Pressegrossisten

Da die Verbreitung unzulässiger Berichte durch Pressegrossisten erfolgt, können auch sie auf Unterlassung des Vertriebs in Anspruch genommen werden.

Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt a. M. haben die Grossisten aber keine Pflicht sämtliche von ihnen „vertriebenen Presseerzeugnisse einschließlich der Tagespresse auf rechtswidrige Beiträge hin zu überprüfen“ (Urt. v. 03.04.2008 - Az. 2-03 O 188/07).

Soweit der Betroffene einer unzulässigen Berichterstattung dem Pressehändler eine Abmahnung zuschickt und dieser daraufhin keine Magazine mit dem entsprechenden Artikel mehr ausliefert sowie den Restbestand vernichtet, stehe ihm laut LG kein Unterlassungsanspruch zu.

Schließlich fehle es an der erforderlichen Erstbegehungsgefahr, weil der Grossist gerade die Auslieferung eingestellt habe. Daran ändere sich auch nichts durch die Möglichkeit, dass der Pressehändler das entsprechende Magazin bei anderen Händlern erwerben könnte. Insoweit handle es sich nach richterlicher Auffassung nur um eine unzureichende abstrakte Gefahr.

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