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LG Hamburg: Google zwar marktbeherrschend, aber gleichwohl kein Anspruch auf Teilnahme an AdWords-Programm

Das LG Hamburg hat in drei einstweiligen Verfügungsverfahren (Urt. v. 13.12.2007 - Az.: 315 O 553/07; Urt. v. 04.02.2008 - Az.: 315 O 870/07 und Urt. v. 06.03.2008 - Az.: 315 O 906/07) entschieden, dass Google zwar marktbeherrschend iSd. § 20 Abs.1 GWB im Bereich der Suchmaschinen und der Werbung ist, ein potentieller Inserent jedoch gleichwohl keinen Anspruch auf Teilnahme am Google AdWords-Programm hat.

Geklagt hatten jeweils Usenet-Provider, die von Google bei der AdWords-Werbung ausgeschlossen worden waren. Zwar erkannten die Hamburger Richter z.T. eine marktbeherrschende Stellung des Suchmaschinen-Betreibers durchaus an. Es fehle aber an der erforderlichen "unbilligen Behinderung" und "Diskriminierung".

Die kartellrechtlichen Ausführungen des LG Hamburg dürften die seit langem kontrovers diskutierte Frage (wieder) anheißen, ob es einen "Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Suchmaschinen-Index" gibt. Vgl. dazu unser Video auf Law-Vodcast.de.

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