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LG Köln: Texturen in Second Life urheberrechtlich geschützt

Das LG Köln (Urt. v. 21.04.2008 - Az.: 28 O 124/08) hat entschieden, dass Texturen in der bekannten Online-Welt "Second Life" grundsätzlich urheberrechtlich geschützt sind.

"Dabei geht die Kammer davon aus, dass auch im "virtuellen Raum", hier im Rahmen der Online-Plattform "Second Life", urheberrechtlich geschützte Werke entstehen können, wenn diese dem Schutz einer der in § 2 UrhG genannten Werkarten zuzuordnen sind (...)."

Im konkreten Fall lehnten die Richter jedoch einen urheberrechtlichen Schutz aufgrund der fehlenden Schöpfungshöhe ab. Es ging dabei um eine virtuelle Nachbildung des Kölner Doms.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Erstellung der Texturen mehrere Monate dauerten:

"Auch der Umstand, dass die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin sich - wie sie an Eides Statt versichert - von Mitte Juni bis August 2007 intensiv mit der Erstellung der Texturen befasst hat, begründet keine schöpferische Leistung, weil die Frage, mit welchem Aufwand und welchen Kosten etwas erstellt wurde, für die Schöpfungshöhe ohne Belang ist (...).

Das gilt auch dann, wenn die Herstellung möglicherweise zeitaufwendig war, denn für die Einordnung als Kunstwerk ist nur das Ergebnis entscheidend, wie es dem Betrachter gegenüber tritt, nicht der Arbeitsaufwand, der zu seiner Herstellung erforderlich war (...)."

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