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Kategorie: Allgemein

LG Hamburg: Haftung für eingebundene, rechtswidrige Wikipedia-Inhalte erst ab Kenntnis

Das LG Hamburg (Urt. v. 20.05.2008 - Az. 324 O 847/07) hat entschieden, dass ein Telekommunikations-Anbieter (TK-Anbieter), der auf seiner Homepage Wikipedia-Inhalte automatisiert einbindet, erst ab Kenntnis für die rechtswidrigen Inhalte von Wikipedia haftet.

Erstaunen ruft vor allem hervor, dass die 24. Zivilkammer, die in Pressesachen entscheidet und bekanntermaßen eine sehr extensive Ansicht in puncto Mitstörerhaftung im Internet hat, hier einen sehr liberalen Ansatz verfolgt.

"Zwar handelt es sich bei der von der Beklagten in ihre Homepage integrierte Internetseite „Wikipedia" nicht um ein Internetforum im engeren Sinne. Jedoch ist die Online-Enzyklopädie „Wikipedia" einem Forum in wesentlichen Aspekten vergleichbar. (...)

Damit ist hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert, sondern Inhalte, die darauf ausgerichtet sind, sich durch Veränderung beliebiger Nutzer permanent weiter zu entwickeln und die einem öffentlichen Informationsinteresse dienen.

Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. In der Einstellung des Angebots „Wikipedia" im Allgemeinen und des angegriffenen Beitrags im Speziellen in das Internetangebot der Beklagten liegt mithin keine Verletzung der journalistischen Sorgfalt."

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