Die Berichterstattung unter voller Namensnennung des Betroffenen und die Angabe weiterer Details kann nicht nur einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen, sondern auch eine Geldentschädigung.
Jüngstes Beispiel ist eine Entscheidung des LG München I, das eine Boulevardzeitung zur Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro verurteilt hat (Urt. v. 11.06.2008 - Az. 9 O 15086/06).
Die Zeitung hatte über eine 40jährige Frau aus München berichtet, die mit einem zehn Jahre jüngeren Mann verheiratet war, der nach Ansicht der Zeitung ein Killer sein soll.
Nach der Überschrift "Münchnerin heiratete diesen eiskalten Killer" formulierte das Blatt: "Mit 40 noch mal einen zehn Jahre jüngeren Mann abgreifen - für die Münchnerin (…) war´s wie ein Hauptgewinn im Lotto". Neben dem halbwegs vollständigen Namen druckte die Zeitung auch noch Angaben über Alter, Beruf und Wohnort sowie eine Beschreibung des Klingelschilds an der Wohnungstür der späteren Klägerin.
Im Prozess stellte ein Sachverständiger fest, dass diese Berichterstattung zumindest mitursächlich für die psychischen Leiden der Münchnerin gewesen sei. Deshalb sprachen die Richter der Frau eine Geldentschädigung von 50.000 Euro zu.