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OLG Stuttgart: Noch einmal: Eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") rechtswidrig

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 17.04.2008 - Az.: 2 U 82/07) hat entschieden, dass eine eintägige Rabattaktion ("ohne 19% MWSt") wettbewerbswidrig ist:

"Die Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes "ohne 19 % Mehrwertsteuer", die nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag gilt, ist unlauter, weil sie (...) geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich zu beeinflussen, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt.Die Revision wurde zugelassen."

Die Richter stellen dabei maßgeblich auf den kurzen Werbezreitraum ab:

"(...) [Der] Verbraucher [bedarf] eines ausreichenden Zeitraumes, um sich über ein ihm unterbreitetes Angebot informieren zu können. Innerhalb eines angemessen begrenzten Zeitraumes wird er in der Lage sein, die Vor- und Nachteile abwägend seine Entscheidung zu treffen (...).

Ob der zur Verfügung stehende Zeitraum angemessen ist, bestimmt sich aus den Gegebenheiten des Einzelfalles, wobei der Art der beworbenen Ware und dem Kaufpreis eine gewichtige Rolle zukommt. Je seltener er derartige Gegenstände kauft und je höher der Kaufpreis, desto größer ist der Zeitraum, dessen der Verbraucher bedarf.

Unstreitig umfasste die beanstandete Werbung auch Elektrogroßgeräte, deren Kaufpreis sich im drei- wenn nicht gar vierstelligen Bereich bewegte.

Für einen beachtlichen Teil der angesprochenen Verbraucher überschreitet ein solcher Betrag den nach Abzug der Fixkosten monatlich frei verfügbaren Teil ihres Einkommens. Für diese Verbraucher ist es unabdingbar, aber auch aus Sicht finanziell besser Gestellter sinnvoll und in beiden Gruppen üblich, vor einer solchen Anschaffung mehrere Vergleichsangebote einzusehen.

Neben dem Preisvergleich hat der Verbraucher auch ein Interesse daran, die beworbene Ware in technischer Hinsicht mit anderen Produkten zu vergleichen.

Beides war ihm angesichts der ohne sachlichen Grund erfolgten extremen Befristung des Rabattangebotes nicht sachgerecht möglich.

Ein Zeitraum von wenigen Abendstunden, wie er Berufstätigen nur zur Verfügung stand, reicht hierzu bei Elektrogroßgeräten regelmäßig nicht aus."


Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit einem Urteil des OLG Stuttgart aus Juil 2007, vgl. die Kanzlei-Infos v. 29.07.2007.

Das OLG Karlsruhe (= Kanzlei-Infos v. 01.07.2007) hatte in einem identischen Sachverhalt exakt gegenteilig argumentiert und die Werbung für wettbewerbsgemäß erachtet.

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