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LG Hamburg: Wirtschaftskapitäne müssen sich mehr Kritik gefallen lassen

Soweit in einer Pressemitteilung der Vorstandsvorsitzende eines großen Unternehmens in den Verdacht der Falschaussage und des Meineids geraten ist, rechtfertigt dies keine Geldentschädigung.

Dies hat das LG Hamburg entschieden und zur Begründung angeführt, dass Wirtschaftskapitäne von großen Firmen "einer erhöhten Duldungspflicht" unterliegen und sich somit mehr gefallen lassen müssen, "als dies andere müssen" (Urt. v. 11.01.2008 - Az. 324 O 493/07).

Auslöser des Verfahrens war unter anderem die Veröffentlichung einer Pressemitteilung des Sprechers der "Kritischen AktionärInnen D…". Darin teilte er mit, dass er über seinen Rechtanwalt Strafanzeige gegen den Vorstandsvorsitzenden X gestellt habe. "Die Strafanzeigen wurden wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage bzw. des Meineids, des Betrugs und der Untreue gestellt".

Darin sah der Wirtschaftskapitän eine schwerwiegende Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und verlangte eine Geldentschädigung von mindestens 50.000 Euro.

Dem erteilte die Pressekammer des Landgerichts Hamburg eine Absage. Die Richter konnten dabei offen lassen, ob der Vorwurf der Falschaussage in der Pressemitteilung zutraf oder nicht. Denn nach Würdigung des Gerichts kam eine Geldentschädigung nicht in Betracht, da sich Vorstandsvorsitzende von großen Unternehmen in einer exponierten Stellung befänden und sich Kritik an ihrem beruflichen Handeln in einem höheren Maße gefallen lassen müssten, als etwa der "normale" Bürger.

Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Im Presserecht gehören Klagen auf Geldentschädigung durchaus zum Alltag. Oftmals wird dabei aber übersehen, dass ein pekuinärer Ausgleich nur unter zwei Voraussetzungen besteht:

Erstens muss es sich um eine schwerwiegende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts handeln und zweitens darf eine Genugtuung auf anderem Wege nicht möglich sein.

Letztere Voraussetzung fehlt etwa dann, wenn zum Ausgleich eine Richtigstellung oder ein Widerruf der gemachten Äußerungen ausreicht. Zu beachten ist dabei, dass etwa der Widerruf in naher Zukunft veröffentlicht werden muss.

Unterlässt beispielsweise der in seiner Ehre Verletzte die Geltendmachung eines Widerrufs und begehrt sofort eine Geldentschädigung, wird die Klage abgewiesen.

So auch im vorliegenden Fall des LG Hamburg. Der Kritisierte war sofort vor Gericht gezogen und hatte vorher gerade keinen Widerruf oder eine Richtigstellung verlangt.

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