Politiker stehen während und auch nach ihrer Amtszeit im Fokus der Medien. Dass auch nach dem unmittelbaren Abtritt von der politischen Bühne weiter mit Bildern berichtet werden darf, hat jüngst der BGH entschieden (Urt. v. 24.06.2008 - Az. VI ZR 156/06).
Geklagt hatte die ehemalige Ministerpräsidentin von Schleswig-Holstein gegen eine bekannte Boulevardzeitung. Das Blatt hatte am Tag des Amtsverlusts die Politikerin beim Einkauf in einem belebten Einkaufszentrum fotografiert und das Bild einen Tag später mit der Überschrift „Danach ging Heide erst mal shoppen“ abgedruckt.
Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts war die Bildveröffentlichung nicht zu beanstanden. Schließlich sei an Personen des politischen Lebens ein gesteigertes Informationsinteresse des Publikums anzuerkennen.
Für das gesteigerte Informationsinteresse der Allgemeinheit seien auch die damaligen Umstände ausschlaggebend gewesen, wonach die einstige Landesmutter nach 12-jähriger Amtszeit unter spektakulären Umständen abgelöst wurde.
Schließlich habe der Bürger wissen dürfen, wie sich eine Politikerin nach einem derartigen Ausscheiden verhalte. O-Ton des BGH: „Ein Politiker kann sich in einer Situation, wie sie damals gegeben war, nicht ohne Weiteres der Berichterstattung unter Berufung auf seine Privatheit nach dem Amtsverlust entziehen“.