Die Nennung des Unternehmens in der Presse ist immer ein zweischneidiges Schwert: Ist die Berichterstattung positiv, freut man sich. Beim Gegenteil naturgemäß nicht. Im schlimmsten Fall folgt dann der Weg vor den Kadi.
Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt am Main dürfen Journalisten kritisch berichten, soweit es sich um Werturteile handelt und die Schwelle zur Schmähkritik nicht überschritten ist (Urt. v. 08.05.2008 - Az.: 2/03 O 154/08).
Dies gilt auch dann, wenn sich der Reporter mit dem Verhalten eines sexuellen Beratungsdienst beschäftigt. Der beklagte Journalist hatte in der "Hannoversche Allgemeine Zeitung" über diesen Dienst geschrieben: "Ihr Motto: Wer unter seiner sexuellen Neigung leidet, braucht Hilfe - aber nicht etwa, indem er bestärkt wird, sein Wesen zu akzeptieren, sondern indem er umgepolt wird".
Darin sah der sexuelle Beratungsdienst eine rechtswidrige Diffamierung. Zu Unrecht, wie die hessischen Richter entschieden. Mit der getätigten Äußerung würde der Dienst nicht an den Pranger gestellt. Schließlich suggeriere das Wort "umpolen" "weder die Anwendung von physischem noch von psychischem Zwang".
Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
In Presserechtsstreitigkeiten stellt sich als erstes die Gretchenfrage, ob ein Werturteil oder eine Tatsachenbehauptung vorliegt.
Soweit es sich um ein Werturteil handelt und dieses keine Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde darstellt, gebührt der Meinungsfreiheit der Vorrang und die Berichterstattung ist zulässig.
Stehen Tatsachenbehauptungen im Raum, ist zwischen falschen und wahren Behauptungen zu unterscheiden. Wer etwas Falsches schreibt, bedarf keines Schutzes, so dass der Artikel insoweit rechtswidrig ist.
Handelt es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung, muss der Betroffene die Berichterstattung hinnehmen. Allerdings gibt es diesbezüglich noch eine Ausnahme:
Auch wenn das Geschriebene den Fakten entspricht, wird der Artikel dann unzulässig, wenn er "einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht"(BVerfG, Beschl. v. 10.11.1998 - Az. 1 BvR 185/77).