Aufgabe der Presse und des Rundfunks (TV und Radio) ist es auch, den Bürger im besten Maße zu informieren. Dies gewährleisten vornehmlich die Pressegesetze der Bundesländer, die die öffentliche Hand zu Auskünften verpflichten.
Nach einer Entscheidung des VG Düsseldorf muss die NRW.Bank dem Sender Rundfunk Berlin-Brandenburg Fragen hinsichtlich getroffener Fördermaßnahmen zur Rettung des Nokia-Werkes in Bochum beantworten (Beschl. v. 07.05.2008 - Az. 26 L 719/08).
Da es sich bei der NRW.Bank um eine Anstalt des öffentlichen Rechts handelt, wendeten die Richter § 4 des Pressegesetzes Nordrhein-Westfalen (PressG NRW) an.
Nach dieser Vorschrift sind die Behörden verpflichtet, "den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen". Nach § 26 Abs. 1 PresseG NRW gilt dies auch gegenüber dem Rundfunk.
Die öffentliche Hand kann nur unter bestimmten Voraussetzungen die Auskunft verweigern. So etwa, wenn durch die Auskunft ein schwebendes Verfahren vereitelt werden würde, Geheimhaltungsvorschriften dem entgegenstehen oder "ein überwiegendes öffentliches oder ein schutzwürdiges privates Interesse" verletzt sein würde.
Das Verwaltungsgericht sah keinen dieser Gründe als gegeben an. Zur Begründung führten die Richter an, dass bereits im Vorfeld in den Medien detailliert über bestimmte Zahlen berichtet wurde, so dass ein Auskunftsverweigerungsrecht ausscheide.
Am Rande stellte das Gericht fest, dass dem Sender als juristische Person kein Auskunftsanspruch nach § 4 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) zustehe.
Anmerkung von RA Noogie C. Kaufmann, Master of Arts
Dass den Pressevertretern ein gesetzlich verankerter Auskunftsanspruch gegenüber staatlichen Stellen zusteht, ist vielfach bekannt. Das aber auch dem "normalen" Bürger ein Recht auf Auskunft gegenüber der öffentlichen Hand zusteht, ist oftmals nicht gekannt.
Soweit der Bürger Informationen von Behörden des Bundes haben möchte, kann er sich auf § 1 Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) berufen. Danach hat jeder Bürger "gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen".
Handelt es sich um eine Behörde eines Bundeslandes, kann in den meisten Ländern nach den dortigen Freiheitsgesetzen Auskunft verlangt werden.
Sowohl die Bundes- als auch die Landesbehörden dürfen die Informationen nur unter bestimmten Voraussetzungen dem Bürger vorenthalten. So etwa, wenn wichtige öffentliche Belange betroffen sind, eine Gefahr für private Geschäftsgeheimnisse besteht, der Schutz des geistigen Eigentums Vorrang hat oder es um personenbezogene Daten geht, deren Preisgabe nicht interessengerecht ist.
In jedem Fall muss die Behörde aber die Verweigerung belegen und darf den Bürger nicht einfach mit dem pauschalen Verweis auf die jeweiligen Paragrafen abspeisen.