Das LG Hamburg (Urt. v. 13.06.2008 - Az.: 324 O 585/07) hat entschieden, dass die Bezeichnung Kapitalist" und "Erpresser" in Online-Artikeln in bestimmten Fällen zulässige Meinungsäußerungen sind.
Insbesondere stellt das Gericht mit klaren Worten klar, dass der Verbotsantrag eines Unternehmens, dass auch nicht in anonymisierter Form in der Öffentlichkeit über es berichtet werden darf, viel zu weitreichend nicht mit den Regelungen des Grundgesetzes vereinbar sei:
"Gleiches gilt beispielsweise für den ursprünglich von der Klägerin zu 1.) geltend gemachten Antrag, es den Beklagten zu verbieten, [jegliche] "anonyme Texte über die Klägerinnen (...) zu verfassen und/oder ins Internet zu stellen (...)".
Denn man mag durchaus die Auffassung vertreten, dass darin ein offenkundiger und schwerwiegender Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verbürgte Recht der Beklagten auf Quellenschutz läge, würde der Beklagten damit doch auch die Verbreitung rechtmäßiger Äußerungen verboten, sobald sie in anonymer Form erfolgte."