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LG Nürnberg-Fürth: Urteil zur Domain-Pacht

Das LG Nürnberg-Fürth (Urt. v. 16.10.2008 - Az.: 6 O 9057/07) hat einige der wenigen Gerichtsurteile zu Fragen der Domain-Pacht gefällt.

Der Verpächter hatte dem Pächter die Domain unter der Bedingung gegeben, dass er - der Verpächter - an sämtlichen aus der Domain erzielten Umsätzen anteilig beteiligt wird.

Es kam wie es kommen musste: Der Pächter erzielte keine direkten Umsätze durch die angemietete Domain, sondern nutzte diese nur, um den Umsatz für andere, eigene Domains zu erhöhen, indem er Links von der angepachteten Seite setzte.

An diesen Umsätzen wollte der Verpächter nun auch seinen Anteil. Dies lehnte der Pächter ab.

Zu Recht wie nun die Nürnberger Richter entschieden:

"Durch das Setzen der Hyperlinks verstieß der Beklagte nicht gegen seine vertraglichen Verpflichtungen. Aus der Vereinbarung einer Umsatzpacht folgt nicht die Verpflichtung des Pächters, möglichst hohe Umsätze zu erzielen. Zur Vereinbarung von Gebrauchs- und Betriebspflichten bedarf es vielmehr einer besonderen Vereinbarung (...). Diese vertraglich festzuschreiben, haben die Parteien unterlassen.

War der Beklagte aber nicht gehalten, Mindestumsätze zu erzielen, verstieß er auch dadurch nicht gegen vertragliche Verpflichtungen, dass er von seinem Gebrauchsrecht des Domainnamens in der beschriebenen Weise Gebrauch machte."

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