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OLG Düsseldorf: Impressumsverstoß ist abmahnfähige Wettbewerbsverletzung

Das OLG Düsseldorf hat in einer aktuellen Entscheidung (Urt. v. 04.11.2008 - Az.: I-20 U 125/08) noch einmal klargestellt, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht nach § 5 Abs.1 Nr.1 TMG eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung ist.

Die Beklagte hatte im Impressum ihrer kommerziellen Webseite den Geschäftsführer-Namen der persönlich haftenden Gesellschafterin nicht angegeben.

Die Gerichte vertreten hier unterschiedliche Ansichten: Manche Richter sind der Meinung, es handle es sich lediglich um eine Lappalie, die nicht die Grenze der Erheblichkeit nach § 3 UWG überschreite und somit nicht abmahnfähig sei. Anderer Robenträger, so auch aktuell das OLG Düsseldorf, dass eine solche Wettbewerbsverletzung durchaus erheblich sei und somit auch Gegenstand einer Abmahnung sein könne:

"Entgegen der Ansicht des Landgerichts stellt sich das Fehlen der vollständigen Namensangabe auch als erheblich dar, und zwar auch dann, wenn es lediglich an den ausgeschriebenen Vornamen (...) gefehlt haben sollte.

Die (...) erforderliche Angabe ist insbesondere für etwaige Rechtsstreitigkeiten von erheblicher Bedeutung, zumal die diesbezüglichen Angaben (...) auch auf dem Bestellformular unvollständig waren."

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