Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 11.09.2008 - Az.: 6 U 197/07) hat entschieden, dass die Nutzung einer (fast) identischen Service-Hotline-Rufnummer durch einen Konkurrenten wettbewerbswidrig ist.
Die Klägerin betrieb eine Kunden-Hotline unter der Rufnummer "0181-070010".
Die Beklagte erhielt auf Antrag die Rufnummer "01801-070010" zugewiesen, also eine bis auf eine einzige Stelle identische Service-Hotline. Bei Anwahl dieser Nummer wurde dem Anrufer mitgeteilt, dass sich die Hotline geändert habe und er nunmehr eine andere Service-Hotline anrufen möge.
Die Klägerin sieht dies als wettbewerbswidrigen Abfang von Kunden, da die Gefahr bestehe, dass ihre Kunden sich verwählen und bei der Beklagten landen würden.
Das OLG Frankfurt a.M. hat dieser Ansicht Recht gegeben und der Beklagte den weiteren Betrieb der Rufnummer unter diesen Bedingungen verboten.
Die Beklagte nutze hier bewusst etwaige irrtümliche Anrufe aus, indem sie eine (fast) identische Service-Hotline-Rufnummer eines direkten Mitbewerbers betreibe. Dies sei ein unlauteres Abfangen von Kundenströmen.
Ein Hintertürchen ließen die Frankfurter Juristen jedoch offen: Hätte die Beklagte den Anrufer klar und deutlich mitgeteilt, dass er bei der Beklagten und nicht bei der Klägerin angerufen hat, sei der Betrieb der Service-Hotline nicht mehr als rechtswidrig zu beanstanden:
"Ein solches Verhalten wäre nicht zu beanstanden.
Denn die Gefahr, dass ein Anrufer umgeleitet wird, besteht jedenfalls dann nicht, wenn er unmittelbar nach dem Zustandekommen der Verbindung klar und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er nicht mit der Klägerin, sondern der Beklagten (...) verbunden ist."