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OLG Frankfurt a.M.: Satire über Zulassung rechtsgerichteter Demonstrationen

Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 08.12.2008 - Az.: 22 U 23/08) hat entschieden, dass ein ironischer Text, der rechtsradikale Gruppen auffordert, in einen bestimmten Ort zu kommen, weil dort die Kommune besonders "tolerant" sei, der Meinungsfreiheit unterliegt und zulässig ist.

Der Beklagte hatte in einer lokalen Zeitung einen Artikel mit dem Titel „Kameraden!“ veröffentlicht und forderte darin in einer satirischen Weise rechtsgerichtete Gruppen auf, doch auch in die Stadt O. zu kommen. Hier sei man von öffentlicher Seite aus Kundgebungen rechtsgerichteter Gruppen gegenüber besonders tolerant.

Hiergegen wandte sich die Kommune, die ihr Ansehen durch die Behauptung verletzt sah, und klagte.

Zu Unrecht wie die Frankfurter Richter entschieden. Die Äußerungen des Beklagten seien zulässig gewesen.

Die Aussage, die Kommune habe die rechtsgerichteten Kundgebungen ermöglicht, entspreche der Wahrheit. Die Kommune müsse mit Kritik rechnen, wenn sie zunächst die Kundgebung zulasse und anschließend keine rechtmäßige Verbotsverfügung mehr zu verfassen in der Lage sei. Ein solches Vorgehen könne durchaus als „ungeschickt“ bezeichnet werden.

Die sonstigen Äußerungen des Autors werteten die Juristen als Meinungsäußerung. Dem Leser sei bewusst, dass es sich nicht um eine lückenlose Darstellung von Fakten, sondern vielmehr um eine ironische Bewertung der Geschehnisse handele. Dass der „Aufruf“ von einzelnen Personen ernst genommen werde und die Satire nicht verstanden werde, sei Schicksal jeder Satire und führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Textes.

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