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VG Trier: Keine Ablieferungspflicht für nur in geringer Stückzahl hergestellte Druckwerke

Druckwerke, die nicht von vorneherein in bestimmter Auflagenstärke sondern lediglich einzeln auf Anforderung hergestellt werden (sog. publishing on demand), unterfallen dann nicht der Pflichtexemplarregelung des Landesmediengesetzes, wenn eine Auflagenstärke von mindestens 10 Exemplaren aller Voraussicht nach nicht zu erwarten steht.

Dies ist einem Urteil der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier vom 21. Januar 2009 zu entnehmen, mit dem die Klage eines Verlegers abgewiesen worden ist, der von ihm hergestellte Druckwerke als Pflichtexemplare an die Stadtbibliothek Trier abgeliefert und von der beklagten Stadt Trier alsdann die Zahlung eines Zuschusses zu den Herstellungskosten in Höhe von etwa 11.000,00 € begehrt hat.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihn die kostenlose Ablieferung eines Pflichtexemplars unzumutbar belaste, da die Herstellung seiner Druckwerke aufwändige Retuschierarbeiten und umfangreiche Handarbeit erfordere und diese nur in geringer Stückzahl absetzbar seien.

Die Richter lehnten das Begehren mit der Begründung ab, dass die von dem Kläger hergestellten Werke nicht dem Pflichtexemplarbegriff des § 14 Landesmediengesetzes unterfielen. Der Zweck der Pflichtexemplarregelung bestehe darin, das gesamte innerhalb des Landes erscheinende Schrifttum vollständig zu sammeln, der Öffentlichkeit bereit zu halten und der Nachwelt zu überliefern. Ausgehend vom Zweck dieser Regelung betreffe diese jedoch lediglich solche Druckwerke, an deren Aufbewahrung und Erfassung ein wissenschaftliches oder öffentliches Interesse bestehe.

Ein derartiges Interesse vermute der rheinland-pfälzische Gesetzgeber ab einer Auflagenstärke in Höhe von 10 erschienenen Druckwerken. Bei einer geringeren Auflagenstärke unterstelle der Gesetzgeber mithin, dass es dem Druckwerk an dem die Ablieferungspflicht auslösenden öffentlichem Interesse an seiner Aufbewahrung fehle.

Da die Druckwerke des Klägers eine derartige Auflagenstärke aller Voraussicht nach nicht erreichen würden, brauche er kein Pflichtexemplar abzuliefern. Einen unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Zuschussregelung im Landesmediengesetz abgemildert werden solle, erfahre er damit nicht, da ihm die abgelieferten Exemplare als wirtschaftlicher Wert verblieben und gerade nicht (unter Verkaufspreis) abgeliefert werden müssten. Der Zuschuss zu den Herstellungskosten eines Pflichtexemplars diene nicht dazu, die Herstellung ausschließlich von Pflichtstücken zu ermöglichen, um diese über die öffentlichen Bibliotheken der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Vielmehr diene der Herstellungszuschuss ausschließlich dazu, unzumutbare finanzielle Nachteile zu vermeiden, die durch die Herstellung zusätzlicher Exemplare im Falle der Ablieferungsverpflichtung entstehen würden.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

VG Trier, Urteil vom 21. Januar 2009 – Az.: 5 K 698/08.TR

Quelle: Pressemitteilung des VG Trier v. 02.02.2009

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