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Deutscher Richterbund: Fliegender Gerichtsstand soll beibehalten werden

Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Kaufmann "Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand".

Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des § 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unser Video "Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

Vor kurzem hat das Bundesministerium der Justiz eine entsprechende Anfrage an die beteiligten Interessengruppen gestellt.

Nun hat der Deutsche Richterbund Stellung genommen und kommt zu einem eindeutigen Ergebnis: Es bedürfe keiner Änderungen, sondern die geltende Gesetzeslage reiche vollkommen aus, um einem etwaigen Missbrauch Einhalt zu gebieten.

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung sei eine im Ausgangspunkt sinnvolle Regelung. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass ein Antragsteller im einstweiligen Verfügungsverfahren von der Vorschrift in einer Weise Gebrauch macht, die ihm die Ausnutzung des fliegenden Gerichtsstands ermöglicht. Ihm werde dadurch die Möglichkeit eröffnet, die Rechtsprechung verschiedener Gerichte gewissermaßen zu "testen". Die Befassung verschiedener Gerichte mit derselben Rechtsfrage könn durchaus auch im Interesse der Allgemeinheit liegen, weil sie im Ergebnis eine schnellere Klärung dieser Rechtsfrage ermögliche, so der Richterbund.

Allein der Umstand, dass von der Norm in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebrauch gemacht werde, zwinge nicht dazu, den Anwendungsbereich der Vorschrift von vornherein gesetzlich einzuschränken.

Die angedachten Änderungen, einen Fall auf konkrete Gerichtsstände zu beschränken, bleibe demgegenüber zu schematisch. Sie müsse zwangsläufig auch solche Fälle miterfassen, in denen die Wahl eines abweichenden Gerichtsstandes durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei.

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