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LG Hamburg: Einwilligungserklärung auf Gewinnspielkarten muss hinreichend deutlich sein

In einer bereits etwas länger zurückliegenden Entscheidung hat das LG Hamburg (Urt. v. 23.11.2006 - Az.: 315 O 365/06) noch einmal verdeutlicht, dass Einwilligungserklärungen auf Gewinnspielkarten klar und unmissverständlich sein müssen. Andernfalls sind sie rechtswidrig.

Die beklagte Zeitungsverlegerin hatte durch ihre Werbepartner nachfolgende Klausel benutzt:

"Bei besonders interessanten Angeboten und Gewinnspielen informieren Sie mich bitte telefonisch oder schriftlich. Widerruf ist jederzeit möglich."

Die Hamburger Richter stuften eine solche Erklärung als unwirksam ein.

Durch die Form und Gestaltung der Teilnahmekarte werde versucht, sich die Einverständniserklärung für telefonische Werbeanrufe zu erschleichen. Die Erklärung werde leicht übersehen, da sie in sehr kleiner Schrift abgedruckt und zwischen den allgemeinen Teilnahmebedingungen versteckt platziert gewesen sei.

Zudem sei die Opt-Out-Klausel für Telefonanrufe unzulässig.

Das Interessante an der Entscheidung ist, dass die Zeitungsverlegerin als Mitstörerin haftet. Im vorliegenden Fall hatten nämlich nur ihre Werbepartner mit den Gewinnspielkarten geworben.

Gleichwohl bejahen die Juristen eine Verantwortlichkeit des Verlages. Das Unternehmen habe den Partner die Benutzung ihres Logos gestattet und damit eigene, wirtschaftliche Ziele verfolgt. Es habe somit an der Werbemaßnahme mitgewirkt und hafte als Mitstörer.

Siehe zu generell zu den rechtlichen Problemen im gewerblichen Adresshandel unser Rechts-Portal "Adresshandel & Recht".

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