Das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt. v. 09.01.2009 - Az.: 324 O 867/06) entschieden, dass durch Google-Snippets keine Persönlichkeitsverletzung eintritt.
Der Kläger begehrte von der bekannten Suchmaschine Google die Löschung mehrer Suchergebnisse, in denen sein Name in Zusammenhang mit Immobilienbetrug als "Snippets" erwähnt wurde. Er hatte bereits den identischen Sachverhalt im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens geltend gemacht. Während das LG Hamburg (Urt. v. 28.04.2006 - Az.: 324 O 993/05) in der 1.Instanz ihm damals noch Recht gegeben hatte, hob das OLG Hamburg (Urt. v. 20.02.2007 - Az.: 7 U 126/06) in der Berufung das Urteil auf und wies die Ansprüche ab.
Der Kläger machte seine Ansprüche nun im normalen Hauptsacheverfahren geltend. Zugleich begehrte er von Google keine Links auf Webseiten zu setzen, von denen wiederum auf andere, rechtswidrige Seiten verlinkt werde.
Die Hamburger Richter wiesen die Klage als unbegründet ab.
Bei den Snippets handle es sich um keine Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts Denn der breiten Masse von Internet-Usern sei klar, dass die gezeigten Schlagworte nicht zwingend mit dem gezeigten Namen in Verbindung stehen müssten. Ein solcher Rückschluss liege schon deshalb fern, weil es sich um eine Suchmaschine handle, deren Eintragungen nicht auf der intellektuellen Leistung von Menschen beruhe, sondern das Ergebnis eines automatisierten Vorgangs sei.
Auch eine Mitstörer-Haftung für die Verlinkung auf eine Webseite, die wiederum auf die rechtswidrige Seite eines Dritten verlinke, komme nicht in Betracht, denn andernfalls wäre eine uferlose, unzumutbare Haftung das Ergebnis.