Das LG Hamburg (Urt. v. 19.12.2008 - Az.: 324 O 383/08) hat entschieden, dass Presseberichte über den Sportdirektor des Bundes Deutscher Radfahrer (BDR) im Rahmen der Doping-Affären rechtlich zulässig sind.
Der Kläger war Sportdirektor beim Bund Deutscher Radfahrer. Bei den Blutuntersuchungen der Fahrer ergaben sich im Jahr 2004 außerhalb von Normbereichen liegende Werte bei einem Olympiafahrer, die unterschiedliche Ursachen (z.B. Höhentraining, Erkrankungen oder Doping) haben konnten.
Der Kläger initiierte weitere Analysen, informierte aber die für Dopingfragen zuständige Präsidentin des Bundes Deutscher Radfahrer über die auffälligen Blutwerte nicht. Die weiteren Tests entkräfteten schließlich den anfänglichen Doping-Verdacht.
Die Beklagte berichtete in einem ihrer Presseartikel über diesen Umstand, in dem es u.a. hieß: "Vor Olympia 2004 hatte B. der damaligen BDR-Präsidentin auffällige Werte eines Olympiafahrers verschwiegen."
Der Kläger sah darin eine Persönlichkeitsverletzung, denn es habe damals keine Pflicht bestanden, die BDR-Präsidentin zu informieren.
Diese Ansicht teilten die Hamburger Richter nicht.
Denn das Wort "verschweigen" drücke nicht zwingend aus, dass der Kläger verpflichtet gewesen sei, seine Präsidentin zu informieren. Vielmehr könne es auch eine moralische Pflicht zur Weitergabe der Information ausdrücken.
Die Präsidentin sei für das Thema Doping im Bund Deutscher Radfahrer zuständig gewesen. Sie werde gerade als Präsidentin mit diesen Fragen öffentlich in Verbindung gebracht. Vor diesem Hintergrund sei die Bewertung, der Kläger habe als Sportdirektor die Präsidentin informieren müssen, im Lichte der Pressefreiheit gerechtfertigt.