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LG Berlin: Keine besonderen Aufklärungspflichten bei Abmahnung

Das LG Berlin (Urt. v. 15.01.2009 - Az.: 27 O 765/08) hat entschieden, dass einen Abmahner keine besonderen Aufklärungspflichten gegenüber über dem Abgemahnten treffen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Verletzte nur die Äußerungen benennt, die er für unzulässig hält. Der Abgemahnte kann nicht erwarten, dass ihm im einzelnen dargelegt wird, welche Äußerungen zulässig sind und welche nicht.

Die Beklagte war außergerichtlich wegen eines rechtswidriger Berichts in ihrer Zeitschrift von der Klägerin auf Unterlassung in Anspruch genommen worden. Sie erkannte das Verlangen an, gab aber nicht die begehrte Unterlassungserklärung ab, da sie meinte, die Abmahnerin müsse erst erklären und begründen, welche Teile der Berichterstattung sie für unzulässig halte und welche nicht.

Die Klägerin erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, die die Beklagte sofort anerkannte, so dass die Parteien sich nur noch über die Kosten stritten.

Die Berliner Richter kamen zu dem Ergebnis, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Die Beklagte könne nicht verlangen, dass ihr mitgeteilt werde, welche weiteren Teile der Berichterstattung rechtswidrig seien. Andernfalls würde dem Verletzten ein Erklärungszwang auferlegt, obwohl grundsätzlich den Schädiger die Verpflichtung treffe, die Berechtigung seiner Äußerung nachzuweisen.

Die Klägerin habe zu Recht nicht auf solche Anfragen seitens der Beklagten reagiert und habe ihre Ansprüche gleich vor Gericht geltend machen dürfen.

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