Das LG Leipzig hat entschieden (Urt. v. 19.06.2008 - Az.: 8 O 1796/08), dass eine Berichterstattung über angeblich falsche Angaben zu unverbindlichen Preisempfehlungen nicht das Filmen ohne Einwilligung des Kaufhausinhabers erfordert und somit unzulässig ist.
Hintergrund für das Urteil waren zwei Ausstrahlungen eines deutschen TV-Senders, in welchen die Reporter heimlich Mitarbeiter einer Kaufhauskette gefilmt hatten, um damit angebliche Verstöße gegen die unverbindlichen Preisempfehlungen des Warenhauses aufzudecken.
Der dagegen erhobenen einstweiligen Verfügung gaben die Leipziger Richter statt. Nach ihrer Auffassung habe der Dreh gegen das Hausrecht des Kaufhausinhabers verstoßen und sei auch nicht durch Pressefreiheit gedeckt gewesen. Schließlich hätte es laut Richterspruch ausgereicht, die jeweiligen Prospekte mit den dortigen Preisen und damit vergleichend die Preisschilder im Kaufhaus zu zeigen.