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LG Düsseldorf: SCHUFA-Meldung bereits bei fehlender Interessenabwägung rechtswidrig

Das LG Düsseldorf (Urt. v. 05.05.2008 - Az.: 14d O 39/08) hat entschieden, dass eine Kreditmeldung an die SCHUFA bereits dann rechtswidrig ist, wenn bei der Übermittlung keine Interessenabwägung stattfindet.

Die Kläger hatten bei der beklagten Bank ein Giro- und ein Kreditkartenkonto. Sie gerieten mit der Zahlung in Verzug, so dass die Beklagte nach erfolglosen Mahnungen die Kontoverbindungen kündigte und die Daten an die SCHUFA übermittelte.

Zu Unrecht wie die Düsseldorfer Richter entschieden. Zwar sei die Mitteilung inhaltlich richtig gewesen, jedoch sei eine Übermittlung nur zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen eines Dritten erforderlich sei und der Betroffene kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Nutzung seiner Daten habe. Dies sehe auch die zwischen den Parteien vertraglich vereinbarte SCHUFA-Klausel so vor.

Da die erforderliche Interessenabwägung im vorliegenden Fall unterblieben sei, sei die Datenübermittlung bereits aus diesem Grunde unzulässig und zu widerrufen.

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