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OLG Hamburg: Umfang des markenrechtlichen Schutzes bei Vertipper-Domains (günstiger.de)

Das OLG Hamburg (Urt. v. 08.01.2009 - Az.: 5 W 1/09) hatte über den Umfang eines gerichtlichen Verbots in Sachen markenrechtlicher Schutz bei Vertipper-Domains zu entscheiden.

In der Vergangenheit war der Schuldnerin gerichtlich verboten worden die Domains "gübstiger.de" und "günstigert.de" zu verwenden, da sie die Markenrechte des Domaininhabers von "günstiger.de" und "guenstiger.de" verletzte.

Wenig später stellte sich heraus, dass die Schuldnerin auch die Domains "günstigef.de", "günstiher.de", "günatiger.de" und "günstger.de" registriert hatte.

Der Gläubiger sah darin eine Verletzung des gerichtlichen Verbots und stellte einen Ordnungsmittelantrag.

Zu Unrecht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Das gerichtliche Verbot umfasse nicht die neuen Verletzungshandlungen.

Zwar sei im Wettbewerbsrecht anerkannt, dass auch kerngleiche Verstöße gegen ein Verbot mit erfasst seien (sogenannte Kerntheorie). Dieser Grundsatz könne jedoch auf den Bereich des Markenrechts nicht übertragen werden, da bereits die Abweichung einzelner Buchstaben ausreiche, um eine inhaltliche Übereinstimmung abzulehnen.

Vielmehr bedürfe es jeweils einer umfassenden Abwägung aller maßgeblichen Umstände des konkreten Einzelfalls.

Hier lehnten die Richter eine Verletzung des ursprünglichen Verbots ab, da bislang nicht verwendete Buchstaben an unterschiedlichen Stellen eingefügt worden seien, so dass sich ein gänzlich neuer Eindruck ergebe.

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