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Kategorie: Presserecht

OLG Frankfurt a.M.: "nicht-adliger Namensträger" ist zulässige Meinungsäußrung

Ein Nicht-Adliger darf "Nicht-Adliger" genannt werden, so das OLG Frankfurt a.M. <link http: www.online-und-recht.de urteile behauptung-nicht-adliger-von-meinungsfreiheit-umfasst-16-u-21-09-oberlandesgericht-frankfurt_am_main-20090716.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 16.07.2009 - Az.: 16 U 21/09).

Bitte was? werden Sie jetzt fragen. Und Sie haben Recht. Inzwischen wird in Deutschland zu jedem Sch... Aber lassen wir das und schauen uns lieber den Sachverhalt an, der dem Rechtstreit zugrunde liegt:

Der Kläger, der in seinem Namen ein "von" trug, beschwerte sich gegen einen Medienbericht in einer Zeitung, wo er als "Nicht-Adliger" bezeichnet wurde, dem verwehrt sei, das Adelspräidkat zu tragen. Hierdurch sah er sich in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Die Frankfurter Richter erteilten dem Kläger eine klare Abfuhr. Bei der Äußerung handle es sich um eine Meinungsäußerung, die rechtlich nicht zu beanstanden sei.

Die Beklagte habe in ihrem Bericht nur behauptet, dass es sich bei dem Kläger um einen "nicht-adligen Namensträger" handle. Mit dieser Formulierung mache sie nur deutlich, dass der Kläger zwar den Titel "von" führe, jedoch in Wirklichkeit nichtadeliger Herkunft sei, sondern lediglich durch Adoption den Zusatz erworben habe.

Eine solche Einstufung sei sachlich und überschreite auch nicht die Grenze zur unzulässigen Schmähkritik.

 

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