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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Noch einmal: KUG gilt auch nach Wirksamwerden der DSGVO

Das OLG hat seine Rechtsansicht, dass das KUG auch nach Inkrafttreten der DSGVO als Rechtfertigungsgrund für das Anfertigen bestimmter Bilder herangezogen werden kann, in einem aktuellen Urteil noch einmal bekräftigt (OLG Köln, Beschl. v. 08.10.2018 - Az.: 15 U 110/18 ).

Seit längerem ist umstritten, ob Journalisten, Fotografen und sonstige Personen sich bei ihrem Handeln auch dem Inkrafttreten der DSGVO auf die Vorschriften des KUG berufen können.

Bereits Ende Juni 2018 hatte das OLG Köln in einer früheren Entscheidung sich für eine Anwendbarkeit des KUG ausgesprochen, vgl. unsere News v. 26.06.2018.

Nun haben die Robenträger ihren Standpunkt bekräftigt und erklären - zumindest im journalistischen Bereich - die weitere Anwendbarkeit des KUG:

"Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach der gefestigten und ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (...) nach dem sog. abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (...).

Jedenfalls im – hier betroffenen - journalistischen Bereich steht der Anwendung dieser Grundsätze, die im Zuge der Abwägung ohne weiteres auch mit den Vorgaben der Grundrechte-Charta in Einklang zu bringen sind, auch das Inkrafttreten der DS-GVO nicht entgegen (...). Bildnisse einer Person dürfen danach grundsätzlich nur mit deren – hier bezüglich des streitgegenständlichen Bildes im vorliegenden Kontext ersichtlich fehlender (...).

Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (...). Die – wie hier - nicht von der Einwilligung des Abgebildeten gedeckte Verbreitung eines Bildes ist nur zulässig, wenn dieses Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (...)."

Es bleibt abzuwarten, wie sich andere Gerichte zu dieser Frage positionieren werden.

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