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Kategorie: Presserecht

LG Hamburg: Öffentliche Stellungnahme keine Berechtigung für Medien über Privatsphäre von Promi zu berichten

Auch wenn ein Prominenter in der Vergangenheit eine Stellungnahme zu seinen gescheiterten Ehen abgegeben hat, stellt dies nicht automatisch eine Berechtigung für die Presse dar, eine öffentliche Diskussion über angebliche, aktuelle Liebesbeziehungen zu verbreiten, so das LG Hamburg <link http: www.online-und-recht.de urteile promi-muss-oeffentliche-diskussion-ueber-liebesbeziehung-in-presse-nicht-dulden-324-o-363-09-landgericht-hamburg-20091006.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 06.10.2009 - Az.: 324 O 363/09).

Der Kläger, ein in Deutschland bekannter Sänger, war mehrfach verheiratet und hatte sich in der Vergangenheit wiederholt über seine gescheiterten Ehen in der Öffentlichkeit geäußert.

Die Beklagte, eine Zeitung, spekulierte nun über eine vermeintliche neue Liebesbeziehung des Klägers. Dieser hatte eine Stellungnahme auf Anfrage abgelehnt und erklärt, er wolle sich zu seinem Privatleben nicht äußern. Der Kläger sah sich durch die Berichterstattung in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt.

Zu Recht wie die Hamburger Richter nun entschieden.

Auf den Umstand, dass der prominente Sänger von sich aus über sein Privatleben gesprochen habe, könne die Zeitung sich nicht berufen. Zwar sei der Schutz des Persönlichkeitsrechts geringer, wenn der Betroffene selbst an die Öffentlichkeit trete.

Jedoch bedeute es nicht, dass die Presse zu jeder Zeit und dauerhaft über persönliche Details berichten dürfe. Dies gelte insbesondere dann, wenn der Betroffene - wie im vorliegenden Fall - ausdrücklich erkläre, er möchte nicht über sein Privatleben sprechen.

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