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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: Örtliche Zuständigkeit bei Online-Urheberrechtsverletzungen von Stadtplänen

Das OLG München <link http: www.online-und-recht.de urteile zum-fliegenden-gerichtsstand-bei-rechtswidriger-nutzung-von-online-stadtplaenen-31-ar-232-09-oberlandesgericht-muenchen-20090507.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.05.2009 - Az.: 31 AR 232/09) hat einen weiteren Mosaik-Baustein zu der umstrittenen Problematik des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes bei Online-Streitigkeiten beigetragen.

Seit längerem wird über die Reform des sogenannten fliegenden Gerichtsstandes diskutiert. Vgl. dazu den Heise-Artikel von RA Kaufmann <link http: www.heise.de newsticker fliegender-gerichtsstand-bei-internet-delikten-auf-dem-pruefstand-- meldung _blank external-link-new-window>"Fliegender Gerichtsstand bei Internet-Delikten auf dem Prüfstand".

Herkömmlicherweise kann der Geschädigte bei Internet-Verletzungen aufgrund der Regelung des <link http: www.gesetze-im-internet.de zpo __32.html _blank>§ 32 ZPO sich das Gericht aussuchen, vor dem er klagt. Siehe hierzu auch unseren Law-Vodcast <link http: www.law-vodcast.de zustaendiges-gericht-bei-internet-verletzungen _blank>"Zuständiges Gericht bei Internet-Verletzungen".

Nun hat das OLG München entschieden, dass es für die Annahme einer örtlichen Zuständigkeit nicht ausreicht, wenn der Kläger lediglich im Mahnbescheid die Zuständigkeit des betreffenden Gerichts angibt. Vielmehr bedürfe es auch in der Klageschrift eines entsprechenden Sachvortrages zur Frage des bestimmungsgemäßen Abrufes der Internetseite, auf der die Rechtsverletzung geschehen ist.

Bedeutet im Klartext: Die Gerichtsentscheidung bestätigt die ganz herrschende Rechtsprechung, wonach sich der Verletzte bei Internet-Delikten das Gericht aussuchen kann, vor dem er klagt. Inhaltlich ändert sich also nichts.

Es hätte im vorliegenden Fall einfach eines kurzen Zweizeilers bedurft und die örtliche Zuständigkeit wäre bejaht worden. Da aber der Kläger rein gar nichts zu diesem Punkt vortrug, verneinte das OLG die Zuständigkeit.

 

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