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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Österreicher können wegen Online-Rechtsverletzungen in Deutschland verklagt werden

Das LG München hat in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.online-und-recht.de urteile deutsche-gerichte-zustaendig-fuer-rechtsverletzungen-durch-oesterreichische-website-7-o-13895-08-landgericht-muenchen-20090730.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.07.2009 - Az.: 7 O 13895/08) noch einmal bestätigt, dass die Zuständigkeit deutscher Gerichte sich nach dem Grundsatz des bestimmungsgemäßen Abrufs richtet, somit deutsche Gerichte auch bei Rechtsverletzungen auf einer österreichischen Webseite angerufen werden können.

Der Beklagte, ein österreichischer Unternehmer, hatte auf seiner Webseite unerlaubt einen Stadtplan verwendet. Der Kläger, ein deutsches Unternehmen, verlangte Schadensersatz und rief das LG München an. Der Beklagte wandte ein, dass ein deutsches Gericht überhaupt nicht zuständig sei. Der Internetauftritt sei bestimmungsgemäß in Österreich abrufbar und wende sich daher auch nur an österreichische Kunden.

Diese Ansicht teilten die Münchener Richter nicht und gaben der Klage statt.

Bei der bestimmungsgemäßen Abrufbarkeit sei auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten Betrachters abzustellen. Kriterium sei hierbei vor allem die Ausgestaltung und Zielrichtung des Internetauftritts.

Im vorliegenden Fall schließe der Beklagte zwar in erster Linie Geschäfte mit österreichischen Kunden ab. Nach Ansicht des Gerichts würde er aber Geschäftsbeziehungen mit deutschen Kunden eingehen, wenn dies gewünscht werde. Zudem sei dem Webauftritt zu entnehmen, dass der Beklagte bereits in der Vergangenheit unmittelbar mit deutschen Kunden Geschäftskontakte gepflegt habe. Insofern sei die Homepage auch in Deutschland bestimmungsgemäß abrufbar und ein deutsches Gericht zuständig.

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