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Kategorie: Onlinerecht

OLG Koblenz: Web.de muss unmittelbare E-Mail-Kommunikation ermöglichen

Web.de muss die direkte E-Mail-Kommunikation mit sich ermöglichen, so das OLG Koblenz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.07.2015 - Az.: 9 U 1339/14).

In der 1. Instanz <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG Koblenz, Urt. v. 03.11.2014 - Az.: 15 U 318/13) war das Unternehmen deswegen zur Unterlassung verurteilt worden, vgl. dazu unsere <link http: www.dr-bahr.com news webde-muss-direkte-e-mail-kommunikation-ermoeglichen.html _blank external-link-new-window>News v. 20.11.2014.

Ein Kunde schreib die Mail-Adresse "info@web.de" an und erhielt nachfolgende automatisierte Standard-Antwort:

"Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an den zuständigen Ansprechpartner."

Es folgt sodann eine Auflistung diverser Links. Am Ende der Mail hieß es:

"Wir freuen uns, wenn wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin gute Kommunikation mit WEB.DE....

Diese E-Mail wurde durch ein automatisiertes System erzeugt. Individuelle Anfragen zu Diensten und Produkten von WEB.DE können über diese E-Mail-Adresse nicht bearbeitet werden."

Das LG Koblenz stufte dies als Verletzung des <link http: www.gesetze-im-internet.de tmg __5.html _blank external-link-new-window>§ 5 Abs.1 Nr.2 TMG ein. Danach muss ein Webseiten-Betreiber auf seiner Domain die erforderlichen Angaben machen, "die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,"

Da Web.de hier lediglich automatisierte Antworten verschicke, verletze das Unternehmen das Erfordernis der unmittelbaren Kommunikation, da hierdurch die gesetzlich vorgeschriebene Kontaktaufnahme-Möglichkeit ins Leere laufe.

In der Berufungsinstanz teilte das OLG Koblenz zwar die juristischen Ausführungen hinsichtlich der Pflichten nach dem TMG, verneinte aber einen Wettbewerbsverstoß von Web.de im vorliegenden Fall und hob die Verurteilung insoweit auf.

Die Klägerin hätte nur zwei Fälle vorgelegt, in denen Web.de auf diese Weise gehandelt habe. In beiden Fällen habe das Unternehmen begründen können, warum der Nutzer einen Standard-Reply und keine individuelle Antwort erhalten habe. Es sei daher nicht nachgewiesen, dass Web.de tatsächlich immer auf Anfragen mit einer automatischen Antwort reagiere. Der Kläger sei insoweit seiner Beweispflicht nicht nachgekommen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Vor einiger Zeit hat das LG Berlin <link news google-darf-support-ueber-e-mail-nicht-verweigern.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 28.08.2014 - Az.: 52 O 135/13) den Internet-Riesen Google verurteilt, User, die an die E-Mail-Adresse "support-de@google.com" schreiben, nicht einfach auf seine Hilfeseiten und Kontaktformulare zu verweisen und nicht jede weitere Kommunikation per E-Mail zu verweigern.

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