Ein Online-Anbieter muss das ausländische SEPA-Konto eines Kunden akzeptieren, andernfalls liegt ein Wettbewerbsverstoß vor (LG Düsseldorf, Urt. v. 02.06.2023 - Az.: 38 O 162/22).
Die Beklagte war ein Online-Anbieter, der gebrauchte Elektronikgeräte von Verbrauchern ankaufte, reinigte und wieder veräußerte. In ihren AGB wies sie darauf hin, dass sich ihr Angebot nur an Kunden in bestimmten europäischen Ländern richtete.
Das Unternehmen lehnte den Ankauf eines gebrauchten Smarpthones von einem User ab, da dieser nur über eine litausche SEPA-Kontonummer verfügte. Aus Litauen, so die Beklagte, würde keine Ware erworben und verwies auf die Regelung ihren AGB. Daher würden auch keine litauischen Kontoverbindung akzeptiert.
Das LG Düsseldorf stufte dies als Wettbewerbsverstoß ein, da Art. 9 Abs. 2 SEPA-VO verletzt sei:
"Die danach von der Beklagten ausgesprochene Weigerung, Zahlungen auf eine litauische Bankverbindung zu leisten, verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (...).
aa) Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-VO gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto die Anforderungen des Art. 3 SEPA-VO erfüllt.
bb) Gegen diese Bestimmung hat die Beklagte verstoßen. Sie hat gegenüber einem Kunden erklärt, ein von ihm in einem anderen Mitgliedstaat der Union geführtes Konto nicht für von ihr zu leistende Zahlungen zu akzeptieren. Hierzu wäre sie nur berechtigt gewesen, wenn das Konto des Kunden nicht gemäß Art. 3 SEPA-VO erreichbar gewesen ist. Dies hat die Beklagte jedoch nicht geltend gemacht, sondern dem Kunden lediglich erklärt, seine litauische Bankverbindung nicht zu akzeptieren."
Und weiter:
"Unerheblich ist, dass zwischen der Beklagten und dem Kunden noch kein Vertrag zustande gekommen ist und die Beklagte noch zu keiner Zahlung an den Kunden verpflichtet war. Diese Umstände zählen nicht zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 9 Abs. 1 SEPA-VO.
Im Übrigen könnte die Vorschrift ihren Zweck nur unvollkommen erfüllen, wollte man sie erst anwenden, wenn bereits eine vertragliche Bindung eingegangen wurde."