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Kategorie: Onlinerecht

LG Göttingen: Online-Angebot für Ferienhaus muss in bestimmten Fällen auch Preis für optionale Endreinigung enthalten

In bestimmten Fällen muss ein Online-Angebot für ein Ferienhaus den Gesamtpreis inklusive der Kosten für eine optionale Endreinigung mit angeben (LG Göttingen, Urt. v. 18.09.2019 - Az.: 7 O 4/19).

Es ist ständige Rechtsprechung, dass bei der Nennung des Preises sämtliche Kosten, die zwingend anfallen, im genannten Endpreis mit enthalten sein müssen. Andernfalls liegt ein Verstoß gegen die PAngVO vor. Fallen bei der Anmietung eines Ferienhauses somit Entgelte für eine zwingende Endreinigung an, so müssen sie mit in den Gesamtpreis eingerechnet werden.

Das LG Göttingen hat diese Pflicht nun erweitert und ist der Ansicht, dass in bestimmten Ausnahmefällen die Kosten auch dann mit berücksichtigt werden müssen, wenn es sich um ein freiwillig buchbare Zusatzleistung handle. 

Entscheidend sei nicht die objektive Sachlage, so das Gericht, sondern vielmehr, ob die Freiwilligkeit aus dem Angebot des Anbieters für den Kunden auch ersichtlich sei.

Im vorliegenden Fall sei nicht erkennbar gewesen, dass die Kosten für die Endreinigung iHv. 90,- EUR optional gewesen seien. Es fehle jeder ausdrückliche Hinweis, dass es sich bei der Säuberung um eine fakultative Leistung handle. Dem Kunden sei somit nicht bekannt, dass er die Maßnahme auch selbst hätte durchführen können.

Der Zweck der gesetzlichen Regelung bestehe jedoch gerade darin, den Preisvergleich zu erleichtern und zu verhindern, dass der Endkunde den Endpreis selbst berechnen müsse.

Dies sei durch die konkrete Ausgestaltung nicht der Fall, sodass ein Verstoß gegen die PAngVO und damit eine Wettbewerbsverletzung vorliege.

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