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Kategorie: Onlinerecht

OLG Celle: Online-Händler muss über Dritt-Garantien nicht informieren, wenn er nicht mit damit wirbt

Online-Händler müssen über Hersteller-Garantien nicht informieren, wenn sie damit nicht werben und auch im Verkaufstext nicht erwähnen (OLG Celle, Urt. v. 26.03.2020 - Az.: 13 U 73/19).

Es ging um eBay-Angebot, bei dem der Beklagte eine Metabo-Bohrmaschine zum Verkauf anbot. Der Produzent Metabo bietet bietet für seine Werke eine Hersteller-Garantie. Diese erwähnte der Beklagte jedoch nicht. Auch sonst erwähnte er davon nichts in seinem Verkaufstext.

Die Klägerin war gleichwohl der Ansicht, dass der Beklagte gegen die gesetzlichen Informationspflichten verstoßen habe, da bei der Existenz einer Hersteller-Garantie immer hierüber belehrt würden müsse.

Dieser Ansicht ist das OLG Celle nicht gefolgt.

Eine Information sei nur dann notwendig, wenn damit geworben werde:

"Zwar lässt der Wortlaut des Art. 246a § 1 Satz 1 Nr. 9 EGBGB es möglich erscheinen, dass die Informationspflicht des Verkäufers unbeschränkt für jegliche Garantie gilt, die der Hersteller oder ein Dritter für das Produkt gewährt.

Nach dem Sinn und Zweck der Regelung (...)  ist jedoch davon auszugehen, dass die Informationspflicht erst dann besteht, wenn der Verkäufer sich durch seine Werbung oder eine sonstige Erwähnung auf die Herstellergarantie bezogen hat (...).

aa) Würde eine Informationspflicht des Verkäufers bereits dann angenommen, wenn der Hersteller der Kaufsache im Sinne der Legaldefinition eine Garantie gewährt, müsste der Verkäufer bei jedem verkauften Produkt recherchieren, ob und ggf. zu welchen Konditionen eine Herstellergarantie besteht. Dabei müsste er auch permanent überwachen, ob der Hersteller „einschlägige Werbung“ (§ 443 Abs. 1 BGB) veröffentlicht oder die Garantiebedingungen ändert, und entsprechende Änderungen umgehend in die Verbraucherinformation einarbeiten. Häufig wird der Verkäufer keine direkte Vertragsbeziehung zu dem Hersteller haben, sondern mit ihm nur über eine - mehr oder weniger lange - Lieferkette verbunden sein.

In vielen Fällen kommt der Garantievertrag mit dem Hersteller erst durch ein Angebot des Herstellers in Form einer beigelegten Garantiekarte zustande. Wenn der Verkäufer wirklich sichergehen will, welche Garantiebedingungen des Herstellers derzeit gelten, müsste er jede Warenlieferung daraufhin durchsehen, ob und ggf. welche Garantiebedingungen beiliegen. Dies würde einen erheblichen Mehraufwand für den Verkäufer bedeuten, der sich letztlich auch in Preiserhöhungen niederschlagen dürfte, wenn dem Verkäufer insoweit eine Informationspflicht auferlegt würde.

Gleichzeitig geht der Verkäufer ein erhebliches Risiko ein, falls seine Informationen über die Herstellergarantie nicht mehr aktuell sind, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt. Denn das Bestehen einer Herstellergarantie stellt in der Regel ein Beschaffenheitsmerkmal der Kaufsache nach § 434 Abs. 1 BGB dar, dessen Fehlen - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - einen Sachmangel begründet (...).

Des Weiteren wäre der Verkäufer auch gezwungen, unklare und missverständliche Garantiebedingungen des Herstellers mitzuteilen, wodurch er sich dem Vorwurf aussetzen würde, sich an einer Irreführung der Verbraucher zu beteiligen."

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