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Kategorie: Presserecht

LG Berlin II: Persönlichkeitsverletzung führt zu umfassendem Beweisverbot für Presseberichterstattung

Heimlich erlangte, das Persönlichkeitsrecht verletzende Informationen dürfen weder als Beweis noch für die Berichterstattung genutzt werden und gelten vor Gericht prozessual als unwahr.

Informationen, die unter Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrecht erlangt wurden, führen zu einem umfassenden Beweisverbot. Ein Presseorgan kann sich auf diese Tatsachen nicht berufen, da sie sowohl einem Beweisverwertungsverbot als auch einem Tatsachenvortragsverwertungsverbot unterliegen. Die aufgestellten Behauptungen sind in einem solchen Fall als unwahr zu unterstellen (LG Berlin II, Urt. v. 05.12.2024 - Az.: 27 O 226/22).

Ein Prominenter klagte gegen ein Medienunternehmen, das online über eine angebliche außereheliche Beziehung berichtete.

Die Berichte stützten sich unter anderem auf heimlich aufgenommene Fotos, die im Rahmen einer Dauerobservation entstanden waren.

Als der Prominente gegen das Presseorgan vorging, ging es um die Frage, ob die Behauptungen tatsächlich der Wahrheit entsprachen.

Das LG Berlin II vertrat den Standpunkt, dass in Fällen, in denen Informationen unter Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts beschafft worden seien, ein umfassendes Verwertungsverbot anzuwenden sei. Dies habe zur Folge, dass die Behauptungen prozessual als unwahr zu unterstellen seien:

"Denn die von der Beklagten erlangten und ausschließlich die Privatsphäre des Klägers betreffenden Erkenntnisse beruhen auf einer heimlichen und den Kläger ihrerseits in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzenden 
Dauerobservation, die nicht nur zu einem Beweisverwertungsverbot (…), sondern unabhängig von der prozessualen Einlassung des Klägers zu einem vollständigen zivilprozessualen Sachvortragsverwertungsverbot führt.

Davon ausgehend sind die Erkenntnisse der Beklagten als prozessual unwahr zu behandeln. Die Berichterstattung unwahrer Tatsachen über seine Person hat der Kläger aber – von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen 
abgesehen – nicht hinzunehmen."

Das LG Berlin verurteilte die Beklagte daher zur Unterlassung.

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