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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten

Der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile preisangabepflichten-bei-aufwandsabhaengigen-kosten-wir-helfen-im-trauerfall-bundesgerichtshof-20160114 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 14.01.2016 - Az.: I ZR 61/14) hat ein weiteres Grundlagen-Urteil zur Frage der Preisangabepflichten bei nicht im Voraus berechenbaren Kosten getroffen.

Der Beklagte betrieb ein Bestattungsunternehmen und warb mit Preisangaben für seine Dienstleistungen. In der unersten Tabelle der Preistabelle hieß es zudem:

"Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass zu diesen aufgeführten Leistungen, weitere Kosten z. B. Überführung, Grabarbeiten entstehen."

Hierunter fielen u.a. Überführungskosten, die in Form von Entfernungspauschaen oder anhand von Kilometerpreisen berechnet wurden.

Der BGH stufte diese Art der Werbung als Verstoß gegen die PAngVO ein.

Es sei zwar zulässig, dass im konkreten Fall kein Gesamtpreis gebildet worden sei, denn ein Teil der Leistungen sei nicht im Voraus berechenbar. In einem solchen Fall genüge jedoch nicht ein aufklärender Hinweis, sondern der Werbende müsse die Konditionen der Berechnungen angeben.

Hier hätte der Bestatter also den Umstand mit angeben müssen, dass es Entfernungspauschalen gebe bzw. nach Kilometern abgerechnet werde. Ein solcher Hinweis sei jedoch nicht erfolgt, so dass die Werbung wettbewerbswidrig sei.

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