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Kategorie: Presserecht

BVerwG: Presse hat keinen Auskunftsanspruch gegen BND zur Zusammenarbeit mit Comic-Autor ("Fix und Foxi")

Der BND durfte einem Journalisten aus Geheimschutzgründen den Zugang zu den Vertragsunterlagen mit dem Comic-Zeichner Rolf Kauka ("Fix und Foxi") verweigern.

Der Bundesnachrichtendienst (BND) hat einem Journalisten zu Recht den Zugang zu Unterlagen zur früheren Zusammenarbeit des BND mit Rolf Kauka bzw. dem Kauka Verlag ("Fix und Foxi") verwehrt. Das hat das in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der BND gewährte dem Kläger auf der Grundlage des Bundesarchivgesetzes (BArchG) nur teilweise Zugang zu den begehrten Unterlagen. Die Nutzung der weiteren Dokumente lehnte er unter Berufung auf zwingende Gründe des nachrichtendienstlichen Quellen- und Methodenschutzes sowie des Schutzes der Identität der bei ihm beschäftigten Personen ab.

Im Klageverfahren hat das Bundeskanzleramt als oberste Aufsichtsbehörde des BND nach gerichtlicher Aufforderung zur Vorlage der begehrten Unterlagen unter Berufung auf das Wohl des Bundes eine sog. Sperrerklärung abgegeben. In der Folge ist das Verfahren – wie in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) vorgesehen – an den Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts für Entscheidungen nach § 99 VwGO abgegeben worden. Im Rahmen des dort durchgeführten sog. In-camera-Verfahrens nehmen ausschließlich die Richter des Fachsenats Einsicht in die gesperrten Unterlagen, um das Vorliegen von Geheimhaltungsgründen zu überprüfen.

Der Fachsenat hat entschieden, dass die Sperrerklärung des Bundeskanzleramts zu Recht erfolgt ist (BVerwG 20 F 5.22). Die begehrten Unterlagen enthielten zahlreiche Informationen, die auch gegenwärtig noch Aufschluss über die nachrichtendienstliche Arbeitsweise gäben. Hinzu trete eine Fülle personenbezogener Daten, die über das unmittelbar nachrichtendienstlich Relevante hinaus auch Einblick in die private Lebensgestaltung der in nachrichtendienstliche Aktivitäten involvierten Personen gäben.

Auf der Grundlage des Beschlusses des Fachsenats war die Klage abzuweisen. Das in § 99 VwGO vorgegebene Prüfprogramm für die Verweigerung des Zugangs zu Unterlagen stimmt mit den fachgesetzlichen Vorgaben des BArchG faktisch überein. Entscheidet der Fachsenat – wie hier – in Fällen gleichgelagerter Geheimhaltungsgründe zugunsten des Geheimschutzes, bleibt auch die Klage auf Zugang zu den Unterlagen erfolglos.

BVerwG 10 A 1.24 - Urteil vom 30. April 2025

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 30.04.2025 

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