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Kategorie: Onlinerecht

OLG Hamm: Print-Werbung "15 % Rabatt auf alle Artikel" ohne Nennung der Ausnahmen wettbewerbswidrig

Eine Print-Werbung mit der Rabatt-Aussage "15 % Rabatt auf alle Artikel" ist nur dann wettbewerbsrechtlich zulässig, wenn in der Anzeige auch die konkreten Ausnahmen genannt werden. Ein allgemeiner Hinweis ("Angebote aus unserem aktuellen Prospekt) genügt nicht (OLG Hamm, Urt. v. 22.03.2018 - Az.: 4 U 4/18).

Das verklagte Unternehmen betrieb eine Baumarktkette und schaltete eine Printanzeige mit der Rabatt-Aussage

"15 % Rabatt auf alle Artikel*"

Der Sternchen-Hinweis wurde in der Fußzeile wie folgt aufgelöst.

"Von den Rabatten ausgenommen sind reduzierte Artikel, Ausverkaufsware, Bücher, Zeitschriften, Gase, bereits bestehende Kaufverträge, Gutscheinkartenerwerb, Serviceleistungen, Pfand, Lebensmittel, Getränke und Angebote aus unserem aktuellen Prospekt."

Das OLG Hamm stufte dies als irreführend ein und verwies dabei maßgeblich auf die Entscheidungsgründe, die der BGH in dem "19 % MwSt. GESCHENKT"-Urteil (BGH, Urt. v. 27.07.2017 - Az.: I ZR 153/16) aufgestellt hatte.

Bei Auslobung eines Rabatts müsse der Verbraucher genau wissen, auf welche Waren sich die Reduzierung beziehe bzw. nicht beziehe. Im vorliegenden Fall sei nicht klar, was mit "Angebote aus unserem aktuellen Prospekt" gemeint sei. Es fehle an jeder näheren Erläuterung.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass im vorliegenden Fall rein im Print-Bereich geworben worden sei. In der BGH-Entscheidung war in der Annonce auf die Webseite verwiesen worden. 

Denn das Gesetz sehe eine unterschiedliche Behandlung von Fällen auf dem Offline- und Online-Bereich nicht vor, so das OLG Hamm. Es bestünde für beide Bereiche das gleiche Schutzniveau.

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