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Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: Programmbegleitendes Magazin zu ARD-TV-Sendung zulässig

Die Herausgabe eines programmbegleitenden Magazins zur ARD-TV-Sendung "ARD-Buffet" ist grundsätzlich zulässig und verstößt nicht gegen das rundfunkrechtliche Verbot, nicht programmbezogene Druckerzeugnisse anzubieten. Dies gilt zumindest für den Fall, dass die ARD selbst nicht als Anbieter des Magazins auftritt <link http: www.online-und-recht.de urteile magazin-zu-ard-tv-sendung-darf-programmbegleitend-herausgegeben-werden-315-o-410-10-landgericht-hamburg-20110919.html _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 19.09.2011 - Az.: 315 O 410/10).

Bei der Klägerin handelte es sich um die Herausgeberin verschiedener Zeitschriften. Sie ging gegen die Beklagte, die Sendeanstalt ARD, vor. Die ARD produzierte seit Jahren das TV-Magazin "ARD-Buffet", in dem u.a. Haushaltstipps und Rezepte vorgestellt wurden. Zu der TV-Sendung erschien ein programmbegleitendes Magazin, welches die aktuellen Themen der Sendungen beinhaltete. Verleger und Herausgeber dieses Magazin war nicht die ARD, sondern ein externer Verlag.

Die Klägerin war der Ansicht, dass die ARD gegen das rundfunkrechtliche Verbot, nicht programmbegleitende Magazine anzubieten, verstoße und begehrte daher Unterlassung.

Das Gericht bestätigte zwar, dass der Rundfunkstaatsvertrag vorschreibe, dass sich Sendeanstalten auf ihre Programmaktivitäten zu konzentrieren hätten. Einen Verstoß konnten die Robenträger jedoch nicht erkennen.

Die ARD trete nicht als Herausgeber auf, sondern vielmehr der eigenständige Verlag. Es sei nicht ersichtlich, dass die ARD Einfluss auf die verlegerische Tätigkeit habe. Die gesamten Leistungen hinsichtlich des Magazins würden durch den externen Verlag gewährleistet, so dass die ARD nicht als Anbieter des Magazins zu qualifizieren sei.

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