Wird in der Presse behauptet, dass ein Lotterieunternehmen Kundengelder abbucht, obwohl keine Zustimmung hierfür vorliegt, dann ist dies zulässig, wenn es sich um eine wahre Aussage handelt <link http: www.online-und-recht.de urteile presse-darf-behauptungen-ueber-rechtswidrige-unternehmenspraxis-veroeffentlichen-7-u-58-09-oberlandesgericht-hamburg-20090908.html _blank external-link-new-window>(OLG Hamburg, Urt. v. 08.09.2009 - Az.: 7 U 58/09).
Die Klägerin, ein Lotterieunternehmen, wehrte sich gegen Publikationen der Beklagten, einem Presseunternehmen, in denen behauptet wurde, es würden ohne Zustimmung Kundengelder vom Bankkonto abgebucht.
Die Hamburger Richter wiesen die Klage ab und gaben der Presse Recht.
Entscheidend sei, ob der behauptete Vorgang tatsächlich stattgefunden habe. Dann dürfe hierüber auch berichtet werden.
Da mehrere Kunden der Klägerin an Eides Statt versichert hätten, dass sie mit Mitarbeitern des Lotterieunternehmens ein Telefonat geführt hätten, in dem ihnen die kostenlose Teilnahme an einem Gewinnspiel angeboten worden sei, sah das Gericht die Aussage als wahr an. Die Bankdaten seien den von Kunden an die Klägerin nur deshalb herausgegeben worden, damit eventuelle Gewinne überwiesen werden konnten. Tatsächlich seien dann aber monatliche Beträge abgebucht worden.
Über solche wahren, zutreffenden Ereignisse dürfe die Presse frei berichten.