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Kategorie: Onlinerecht

KG Berlin: Reichweite eines Verbots für Namensnutzung auf Webseite

Das Verbot einer Namensverwendung auf einer bestimmten Internetseite ist nicht verletzt, wenn die Webseite einen Hinweis auf die erzwungene Umbenennung und einen Link auf die neue URL enthält (KG Berlin, Beschl. v. 26.02.2013 - Az.: 5 W 16/13).

In der Vergangenheit war der Schuldnerin gerichtlich verboten worden, einen bestimmten Namen "für die Werbung für die Vermittlung von Hunden nach Deutschland und für Aufrufe zu Spenden für Hundeasyle" zu verwenden. Die Schuldnerin wies daraufhin auf ihrer Webseite auf das gerichtliche Verbot hin und setzte einen Link zu ihrem Web-Angebot.

Die Berliner Richter sahen darin keine Verletzung der richterlichen Untersagung.

Die Schuldnerin biete unter der URL selbst keine Werbung für die Vermittlung von Hunden an. Insofern scheide eine unmittelbare Verletzung aus.

Aber auch der Kerngehalt des Verbots sei nicht erfasst. Zwar verwende die Schulderin die ursprüngliche Webseite weiter, indem sie auf die neue URL hinweise. Zwar sei es denkbar, dass durch diese Verwendung des Internetnamens noch Fehlvorstellungen der Verbraucher denkbar seien. Da der Schuldnerin die Namensverwendung aber nicht schlechthin untersagt worden sei müsse eine Zuordnungsverwirrung auch durch den Inhalt der (jeweils aktuellen) Internetseite hervorgerufen werden.

Der Internetauftritt der Schuldnerin enthalte aber nunmehr zugleich einen eindeutigen Hinweis auf die Umbenennung. Damit werde eine etwaig vorhandene Fehlvorstellung der Verbraucher gerade ausgeschlossen und somit auch der Kernbereich des gerichtlichen Verbots verlassen.

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