Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Selektives Vertriebssystem mit Ausschluss vom Online-Handel kartellrechtswidrig

Das LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 18.06.2014 - Az.: 2-03 O 158/13) hat entschieden, dass das selektive Vertriebssystem der Fa. Deuter, das weitgehend den Online-Handel ausschließt, kartellrechtswidrig ist.

Deuter hatten seinen Abnehmern einen Vertriebsvertrag zu Unterschrift gegeben, der u.a. nachfolgende Klauseln enthielt.

"Ebenfalls primär zum Schutz des Images der Marke ABC wird sich der ADF bezogen auf die ABC Markenprodukte jeglicher unmittelbarer oder mittelbarer geschäftlicher Aktivitäten auf dritten Internet- und Auktionsplattformen enthalten und diesen Dritten auch keine ABC Markenprodukte zur Verfügung stellen." (nachfolgend: "Plattformverbot")"

und

"Die Teilnahme des ADF an Software oder anderen Programmen von Preissuchmaschinen und ähnlichen Initiativen, bei denen der ADF etwa dem Betreiber dieser Suchmaschinen spezifische Preisinformationen aktiv zur Verfügung stellt, die den seitens des ADF aktuell geforderten Endverbraucherabgabepreis für ABC Markenprodukte betreffen, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens ABC nicht zulässig." (nachfolgend: "Suchmaschinenvorbehalt")."

Die Klägerin war Abnehmerin bei der Beklagten und vertrieb ihre Produkte u.a. über den Amazon-Marketplace. Als die Beklagte ihre Waren nicht mehr an die Klägerin liefern wollte, erhob das betroffene Unternehmen entsprechend Klage.

Das LG Frankfurt a.M. stufte die Vereinbarungen als klar kartellrechtswidrig ein.

Ein sachlicher Grund für ein derartiges selektrives Vertriebssystem sei nicht ersichtlich. Insbesondere der pauschale Ausschluss des Internetvertriebs über Drittplattformen sei ungerechtfertigt und benachteilige die Abnehmer.

Insbesondere lasse sich ein möglicherweise erzieltes verbessertes Markenimage nicht mit der massiven Beschränkung des Preiswettbewerbs im Online-Handel allgemein rechtfertigen.

Rechts-News durch­suchen

06. November 2026
Wer für ein Medizinprodukt eine Wirkung bei produktivem Husten bewirbt, obwohl es ausschließlich im Mund- und Rachenraum wirkt, täuscht Verbraucher…
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer alkoholfreie Getränke als „Gin” bewirbt, begeht einen Wettbewerbsverstoß.
ganzen Text lesen
04. November 2026
Wer die Netzkennung auf Smartphones eigenmächtig in einen Werbespruch umwandelt, belästigt die Nutzer unzumutbar und muss dies unterlassen.
ganzen Text lesen
03. November 2026
Wer mit der überlegenen Wirksamkeit eines Tierimpfstoffs wirbt, muss echte Vergleichsstudien vorlegen können.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen