Werden Nachrichten einer Presseagentur auf die eigene Webseite übernommen, bedarf es grundsätzlich keiner weitergehenden Überprüfung der Richtigkeit des Inhalts. Etwas anderes gilt, wenn in der Nachricht namentlich Personen erwähnt werden (OLG Dresden, Urt. v. 25.01.2022 - Az.: 4 U 2052/21).
Die Klägerin machte gegen die Beklagte wegen einer Veröffentlichung auf ihrer Webseite einen Unterlassungsanspruch geltend, da der Bericht unwahre Tatsachenbehauptung über sie enthielt.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass der Artikel der Nachricht einer Presseagentur entstamme und die Klägerin zudem gar nicht namentlich genannt werde.
Das OLG Dresden lehnte den Anspruch ab.
"Anders als die Klägerin meint, kann der Beklagten auch nicht vorgeworfen werden, eigene Recherchen unterlassen und sich allein auf die ...-Meldung vom 7.6.2019 sowie die Information des E... F... (K 4) verlassen zu haben.Auch überregionale Tageszeitungen sind nicht in der Lage, sämtliche Meldungen selbst zu formulieren oder gar selbst zu recherchieren. Sie sind auf die Übernahme von Agentur- und sonstigen Meldungen angewiesen, weitgehend ohne eigene zusätzliche Prüfung.
Stammt die Meldung von einer anerkannten Agentur besteht im Allgemeinen keine Verpflichtung zur Nachrecherche.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Meldung keinen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen lässt (...). Wird in der Meldung als einzige Quelle eine andere Zeitung genannt, können weitere Recherchen in Betracht kommen. (...)
In der Gesamtwürdigung ließ die erste ...-Meldung vom 7.6.2019 daher für die Beklagte noch keinen Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit aufkommen, der eine Abweichung von dem sog. Agenturprivileg gerechtfertigt und eigene Recherchen geboten hätte."
Und weiter:
"Deren Notwendigkeit hängt zudem von der Schwere des mit der Meldung verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und den Aufklärungsmöglichkeiten der Redaktion ab (...).
Angesichts der Ortsferne der Beklagten waren diese hier aber beschränkt. Auch war der Name der Klägerin nicht genannt worden. Gegenüber einer namentlichen Berichterstattung greift eine solche anonyme Berichterstattung aber nur in erheblich geringerem Ausmaß in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ein, weil er jedenfalls von dem weit überwiegenden Teil der Leserschaft nicht identifiziert werden kann und auch bei einem Verbleib des Artikels in einem Online-Archiv nicht zu befürchten ist, dass der berichtete Vorfall zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Namen des Betroffenen in Verbindung gebracht werden kann.
Kann sich danach die Beklagte aber auf eine privilegierte Quelle stützen und aufgrund dessen von eigenen Recherchen absehen, bedarf es auch der Einholung einer Stellungnahme der Klägerin nicht, die lediglich Bestandteil einer solchen Recherche ist."