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Kategorie: Onlinerecht

OVG Berlin-Brandenburg: Sozialgericht Berlin muss Telefonnummern von Richtern nicht weitergeben

Der 12. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Bran­den­burg hat heute entschie­den, dass Gerichte in Bezug auf die Kontakt­daten der Richte­rinnen und Richter (amtliche Durch­wahl­num­mern und E-Mail-Adressen) nicht zur Auskunft nach dem Berliner Infor­mations­freiheits­gesetz verpflichtet sind. Er hat damit eine Entschei­dung des Verwal­tungs­gerichts, die das Sozial­gericht Berlin betraf, teilweise aufge­hoben. Nach dem Gesetz gehören Gerichte nur zu den infor­mations­pflichtigen Stellen, soweit sie Verwal­tungs­auf­gaben erledigen. Die im vorlie­genden Fall begehr­ten Kontakt­daten der Richter betreffen nicht die Verwal­tungs­tätig­keit des Gerichts. Sie sind dem Bereich der Wahr­neh­mung von Recht­sprechungs­aufga­ben zuzu­ordnen, in dem ein Anspruch auf Infor­mations­zugang nicht besteht.

Die Kontakt­daten des nicht­richter­lichen Perso­nals in den Geschäfts­stellen unterliegen zwar grund­sätz­lich der Infor­mations­pflicht, sind aber als perso­nen­bezo­gene Daten geschützt. Sie müssen nach dem Infor­mations­freiheits­gesetz nur zugäng­lich gemacht werden, wenn die betrof­fenen Mitar­beiter zustimmen.

Die Revision zum Bundes­ver­wal­tungs­gericht ist nicht zuge­lassen worden.

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juli 2016 – OVG 12 B 24.15 –

Quelle: Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg v. 14.07.2016

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