Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG München I: "Sponsored" auf Webseite als Werbehinweis nicht ausreichend

Der Hinweis "Sponsored" auf einer Webseite reicht als Hinweis darauf, dass es sich um Werbung und nicht um redaktionellen Content handelt, nicht aus <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(LG München I, Urt. v. 31.07.2015 - Az.: 4 HK O 21172/12).

Die Beklagte betrieb eine Webseite mit umfangreichen Content. Dabei wies sie auf Werbebeiträge wie folgt hin:

"Akne - Narben als Folgeerscheinung („Sponsored - Akne-Ratgeber)“.

Dies ließen die Münchener Richter nicht ausreichen und nahmen daher einen Wettbewerbsverstoß an.

Die Beklagte weise nicht in ausreichender Form darauf hin, dass es sich Werbung und nicht um redaktionellen Inhalt handle.

Der Hinweis "Sponsored" genüge nicht den Anforderungen. Er bringe dem durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass es sich nunmehr nicht mehr um einen redaktionellen Beitrag, sondern um Werbung handle.

Zu beanstanden sei zum einen, dass der Hinweis nicht in deutscher Sprache erfolge, so ihn diejenigen Leser, die die englische Sprache nicht beherrschten, nicht verstehen könnten. Zum anderen könne aus dem Zusatz nicht zwingend verstanden werden, dass es sich um eine Anzeige handle, dnenn dass Sponsoring spiele in der Presse - im Gegensatz zu Rundfunk und Fernsehen - bisher keine oder allenfalls eine nur untergeordnete Rolle.

Dem Durchschnittsleser dränge sich damit nicht auf, dass für die Veröffentlichung des Betrags ein Entgelt bezahlt worden sei.

Hinweis von RA Dr. Bahr:
Die Problematik tritt immer dann auf, wenn auf einer Webseite sowohl redaktionelle Beiträge als auch Werbung platziert werden. Dann muss durch entsprechende Hinweise dem Leser immer deutlich werden, was was ist.

Rechts-News durch­suchen

26. September 2025
Ein Telefonanruf unter früheren Kollegen nach Gespräch auf einer Geburtstagsfeier ist kein unerlaubter Werbeanruf.
ganzen Text lesen
25. September 2025
Die Werbung eines Goldhändlers zur angeblich meldefreien Online-Bestellung über 2.000  EUR ist irreführend und wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen
24. September 2025
Lidl darf seine App als "kostenlos" bezeichnen, da keine Geldzahlung verlangt wird und die Freigabe von Daten keine Preisangabe im rechtlichen Sinne…
ganzen Text lesen
24. September 2025
Ein Netzbetreiber verlangte fast 900 EUR für den Smart-Meter-Einbau, zulässig wären maximal 100 EUR. Das ist wettbewerbswidrig.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen