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Kategorie: Onlinerecht

LG Kiel: TK-Anbieter darf bei "SMS-Flatrate" nicht gesondert abrechnen

Ein Telekommunikations-Anbieter, der eine "SMS-Flatrate" namentlich so anbietet, muss, wenn er über den Flatrate-Preis hinaus gesondert abrechnen will, auf diesen Umstand ausdrücklich im Vertrag hinweisen (LG Kiel, Urt. v. 07.09.2012 - Az.: 1 S 25/12).

Die Klägerin begehrte die Rückzahlung zuviel gezahlter Telefon-Entgelte. Der verklagte Telekommunikations-Anbieter hatte mit der Klägerin eine SMS-Flatrate zu einem monatlichen Preis von 5,- EUR abgeschlossen. Sonderdienste und Auslandsverbindungen rechnete er gesondert ab, so dass insgesamt neben den Flatrate-Entgelten über 700,- EUR weitere Kosten anfielen. 

In dem Vertrag selbst tauchte der Begriff "Flatrate" auf, zudem wurde der Grundpreis genannt. Ansonsten wurden in dem Dokument auf keinerlei Einschränkungen hingewiesen. Dies erfolgte erst in den AGB.

Das LG Kiel entschied, dass die Klägerin keine gesonderte Vergütungspflicht über den monatlichen Pauschaltarif hinaus treffe. Der Begriff "Flatrate" bedeute nichts anderes, als dass ein Service zu einer bestimmten Pauschale zur Verfügung stehe.

Der Verbraucher könne im vorliegenden Fall erwarten, dass die Leistung keinen Einschränkungen unterliege. Denn im Vertrag selbst würde der Preis und der Umfang genannt, so dass der Kunde zurecht davon ausgehen könne, dass an dieser Stelle auch etwaige Beschränkungen genannt würden. Da dies aber nicht der Fall sei, sondern erst in den AGB geschehe, sei die Klausel überraschend und somit unwirksam.

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