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Kategorie: Onlinerecht

LG München: Trotz Diebstahlsgefahr nicht zwingend Videoüberwachung von Park-Tiefgarage

Die Videoüberwachung einer Park-Tiefgarage kann auch dann nicht gerechtfertigt sein, wenn es in der Vergangenheit zu mehreren Diebstählen oder Sachbeschädigungen gekommen ist. Es reicht zur Abschreckung der Täter aus, dass Kameraattrappen oder Warnschilder aufgestellt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile keine-videoueberwachung-von-parkgarage-trotz-diebstahlsgefahr-1-s-12752-11-landgericht-muenchen-20111111.html _blank external-link-new-window>(LG München, Beschl. v. 11.11.2011 - Az.: 1 S 12752/11).

Bei den Klägern handelte es sich um Besitzer von Tiefgaragenstellplätzen. Diese gingen gegen die Beklagte vor, welche die Tiefgarage mit Kameras überwachen lassen wollte, da es in der Vergangenheit mehrfach zu Diebstählen und Sachbeschädigungen gekommen war.

Das Gericht gab der Klägerseite Recht.

Die Videoaufzeichnung sei ein schwerwiegender Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, der im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei. Insbesondere sei das Handeln nicht dadurch gerechtfertigt, dass es in der Vergangenheit zu Diebstählen und Sachbeschädigungen gekommen sei.

Denn im Rahmen einer umfassen Rechtsgüter-Abwägung habe der Schutz des Eigentums hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Denn immerhin würden die Kläger jedes Mal, wenn sie die Tiefgarage betreten oder herausfahren, gefilmt werden. Dadurch könne ein gesamtes Bewegungsprofil aufgezeichnet werden, was zur Folge habe, dass sie sich nicht mehr frei und ungezwungen bewegen könnten. 

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