Äußert sich eine Person im Rahmen eines TV-Interviews über die angeblich schlechten hygienischen Bedingungen auf einem landwirtschaftlichen Betrieb ohne jeden Nachweis, so verletzt er das Allgemeine Persönlichkeitsrechts des betroffenen Bauern <link http: www.online-und-recht.de urteile beleidigende-aeusserungen-in-tv-reportage-muessen-belegt-werden-27-o-126-09-landgericht-berlin-20090616.html _blank external-link-new-window>(LG Berlin, Urt. v. 16.06.2009 - Az.: 27 O 126/09).
In einer WDR-Reportage äußerte der Beklagte, der unter falschem Namen beim Kläger, einem Erdbeer-Bauern, angeheuert hatte:
"Zum Verwundern der Kollegen, die schon im letzten Jahr da waren, da gab's kein Klo. Also vielen Dank dem Fernsehen. (…) Und tatsächlich, da steht es. Das Dixi-Klo für's Fernsehen. Vorher hätten sie aufs freie Feld gemacht, Männlein und Weiblein."
Der Beklagte wollte damit zum Ausdruck bringen, dass der Kläger nur aufgrund des Fernsehteams ein WC bereitgestellt hatte.
Gegen die Äußerung ging der Kläger vor und gewann.
Der Beklagte habe nicht nachweisen können, dass tatsächlich ein kausaler Zusammenhang zwischen WC und Kamerateam bestanden habe. Die unzulässige Äußerung greife auch in die geschützten Rechte des Klägers ein, denn es handle sich um herabwürdigende Aussagen. Durch die Aussage werde nämlich der Eindruck erweckt, dass ansonsten unhygienische Umstände auf dem Feld herrschten, da die Arbeiter zuvor "aufs freie Feld machen" würden.