Wer einen Kaufpreis auf ein durch Dritte manipuliertes Konto überweist, wird dadurch nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer befreit, selbst wenn er den unsicheren Kommunikationsweg selbst initiiert hat (OLG Oldenburg, Beschl. v. 17.04.2026 - Az.: 5 U 89/25).
In dem zugrundeliegenden Fall erwarb ein Käufer Waren von einer Verkäuferin und bat sie darum, ihm die Bankverbindung per E-Mail zu übermitteln.
Ein unbekannter Dritter fälschte die Kontodaten in dieser E-Mail, woraufhin der Käufer den Kaufpreis auf ein falsches Konto überwies. Wie die Fälschung zustande kam, konnte nicht näher ermittelt werden.
Die Verkäuferin forderte weiterhin die Zahlung und ging vor Gericht.
Der Käufer berief sich auf Erfüllung und machte hilfsweise Schadensersatz wegen der gewählten Übermittlungsart sowie datenschutzrechtliche Ansprüche geltend.
Das LG Oldenburg gab der Klage statt und verneinte sowohl Erfüllung als auch Schadensersatz.
Das OLG Oldenburg wies die Berufung zurück.Die Zahlung an ein durch Betrug manipuliertes Konto tilge die Kaufpreisschuld nicht.
Ob der E-Mail-Versand als Übermittlungsweg eine Pflichtverletzung der Verkäuferin begründe, sei allein für einen etwaigen Schadensersatzanspruch relevant, nicht aber für die Frage der Erfüllung der Zahlungspflicht:
"Die Zahlung an den (betrügerisch dazwischengetretenen) Dritten führt nicht zur Erfüllung,
die gesetzlichen Ausnahmefälle liegen offensichtlich nicht vor."
Ein Schadensersatzanspruch scheide bereits deshalb aus, weil die Ursache des Angriffs nicht aufklärbar sei. Der Angriff könne ebenso gut in der Sphäre des Käufers erfolgt sein. Zudem habe der Käufer die E-Mail-Übermittlung selbst veranlasst, sodass der Verkäuferin keine Pflichtverletzung anzulasten sei:
"Darüber hinaus scheidet ein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin aber auch deshalb aus, weil die Auswahl des Datenübermittlungsweges von dem Beklagten veranlasst wurde.
Aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag (...) ergibt sich, dass diese eine Zahlung per Überweisung mit der Übermittlung der Bankverbindung über (...) vereinbart hatten. Die Änderung dieser Vorgehensweise beruht auf der Aufforderung des Beklagten mit E-Mail seiner Tochter vom 11.04.2024. Mit dieser ließ der Beklagte die Klägerin auffordern, die für die Zahlung per Überweisung erforderlichen Informationen ihm „per E-Mail“ zukommen zu lassen (...). Mithin ist die Auswahl der Versandmethode nicht durch die Klägerin, sondern durch den Beklagten erfolgt, so dass schon keine Pflichtverletzung der Klägerin vorliegt."
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung solle das Verlustrisiko bei einer durch Dritte herbeigeführten Überweisungsmanipulation nicht auf den Gläubiger verlagert werden. Dies gelte erst recht, wenn der Schuldner den unsicheren Übermittlungsweg selbst angestoßen habe.