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Kategorie: Onlinerecht

OLG Köln: Umfang der Gewinnabschöpfung bei unzulässigen Mahn- und Rücklastschriftpauschalen

Das OLG Köln hat sich zum Umfang der Gewinnabschöpfung bei unzulässigen Mahn- und Rücklastschriftpauschalen geäußert (OLG Köln, Urt. v. 20.08.2018  - Az.: 6 U 26/18)

Das verklagte Telekommunikations-Unternehmen hatte in der Vergangenheit pauschalierte Entgelte genommen, u.a. Mahngebühren iHv. 5,- EUR und einen Betrag iHv. 9,- EUR für eine Rücklastschrift. Dabei handelte es sich um wettbewerbswidrige Pauschalen, die gegen geltendes Recht verstießen.

Die Klägerin verlangte nun Auskunft über die Höhe der zu Unrecht erlangten Entgelte, damit sie einen Gewinnabschöpfungsanspruch geltend machen konnte.

Das Gericht gab der Klägerin Recht und verurteilte das Unternehmen zur Preisgabe der Informationen.

Im vorliegenden Fall gehe es zwar nicht um die Erzielung eines Umsatzerlöses. Gleichwohl handle es sich im juristischen Sinne um einen Gewinn.

Ein Gewinn in diesem Sinne liege immer dann vor, wenn sich die Vermögenslage der Firma durch die Zuwiderhandlung verbessert habe. Er errechne sich grundsätzlich aus dem Umsatzerlös abzüglich Kosten - ohne Gemeinkosten -, könne aber auch bereits dann angenommen werden, wenn ein Beitrag zur Deckung der Fixkosten erzielt werde.

Im vorliegenden Fall habe die Beklagte von ihren Kunden erhöhte Mahngebühren und Rücklastschriften erhoben und damit entsprechende Einnahmen erzielt. Diese Beträge fielen unter die Regelung der Gewinnabschöpfung.

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